§ 573 c IV BGB ist auch auf solche Formularklauseln in Altverträgen nicht anzuwenden, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen in einer Fußnote verweisen, in der die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 II BGB alter Fassung sinngemäß wiedergegeben sind.
BGH, Urteil vom 10.03.2004 – VIII ZR 64/03 – (LG Bochum) in NZM 2004, 336 und GE 2004, 618
Sachverhalt: Gestritten wurde über die Fortgeltung einer „Kündigungsfristenregelung“, bei der es im Formular hieß, der Mietvertrag „läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist Fußnote gekündigt werden“. Der Fußnotentext gab die damals gültigen gesetzlichen Fristen wieder.
Problemlage: Der BGH bestätigt und erweitert seine Rechtsprechung, wonach praktisch jeder Verweis auf gesetzliche Kündigungsfristen gemäß § 565 BGB alter Fassung als „echte“ Vereinbarung auch über den 01.09.2001 hinaus wirksam bleibt. Der hier entschiedene Fall der „Fußnotenfristen“ ist in der Praxis sehr häufig.