Die Zustimmungsklage gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehepartner des ausgezogenen Mit-Mieters ist zulässig, wenn ausgezogener Mit-Mieter und Vermieter zweiseitig die Entlassung aus dem Mietverhältnis schriftlich vereinbart haben und der in der Wohnung verbliebene Ehegatte jahrelang das Mietverhältnis allein durchgeführt hat.
BGH, Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 124/03 – in GE 2004, 615
Problemlage: Nach bisher allgemeiner Ansicht waren ausgezogene Mietparteien zusammen mit dem in der Wohnung verbliebenen Mieter für alle das Mietverhältnis gestaltenden Erklärungen gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen, wenn nicht eine dreiseitige Entlassung des ausgezogenen Mieters erfolgt war. Anderer Ansicht der BGH. Es läge war (so jedenfalls die einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung) eine notwendige Streitgenossenschaft der Mieter vor. Aber jedenfalls in diesem konkreten Fall habe der in der Wohnung verbliebene Mieter der zweiseitigen Vereinbarung zwischen ausziehendem Mieter und Vermieter „konkludent“ zugestimmt. Dadurch sei der Mietvertrag entsprechend geändert worden.
Bewertung: Die Entscheidung des BGH ist dogmatisch brüchig. Zunächst heißt es, der verbliebene Mieter würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er sich auf die notwendige Dreiseitigkeit einer Mietvertragsänderung beruft. Der BGH verkennt – auch bei seinen Ausführungen zu Treu und Glauben -, dass es sich bei der Frage einer notwendigen Streitgenossenschaft um eine schlichte Frage der Passivlegitimation handelt. Der Mieter muss sich hierauf nicht berufen, sondern lediglich den Sachverhalt vortragen.