Im Bereich des preisgebundenen Wohnraums wird die Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen Energie einsparender Modernisierungsmaßnahmen im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu der hierdurch bewirkten Heizkostenersparnis (sogenanntes Gebot der Wirtschaftlichkeit) begrenzt.
BGH, Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 149/03 – Fundstelle: GE 2004, 620 und NZM 2004, 336
Sachverhalt: Die Vermieterin der preisgebundenen Wohnung des Ausgangsverfahrens berechnete nach Durchführung von Wärmedämm-Maßnahmen eine Mieterhöhung um insgesamt 1,6098 DM/qm. Der Gerichtssachverständige ermittelte für die Wohnung eine rechnerische Energieeinsparung von etwa 12,1 %. Die Mieter des Ausgangsverfahrens machten Rückforderungsansprüche geltend. Das Amtsgericht gab der Klage entsprechend dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe in Höhe von (Energieeinsparung plus 100 % gekappt) statt. Auf die Berufung des Vermieters wurde die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Mieters blieb erfolglos.
Problemlage: In Rechtsprechung und Literatur wurde hinsichtlich Mieterhöhungen wegen Energiesparmaßnahmen im preisfreien Wohnraum durchgängig die Auffassung vertreten, die Mieterhöhung dürfte im Ergebnis nicht unwirtschaftlich sein und sei daher durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt (OLG Karlsruhe in WuM 1985, 17). Hieraus leitete die Instanzrechtsprechung eine Kappung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung auf das Doppelte der Heizkostenersparnis ab.
Der BGH geht nun (unzutreffend !) davon aus, diese Frage würde sich im Bereich des preisgebundenen Wohnraums ebenso stellen und sei insoweit in Literatur und Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. Dies ist schlicht falsch deswegen, weil im preisgebundenen Wohnraum der Vermieter erstens die Kostenmiete immer verlangen kann und zweitens schon bei der Bewilligung öffentlicher Zuschüsse für die Modernisierungsmaßnahme (nachträgliche Modernisierungsmaßnahmen im preisgebundenen Wohnraum sind genehmigungsbedürftig) durch die Bewilligungsstelle die Wirtschaftlichkeit der Wärmedämm-Maßnahme geprüft und bei der Genehmigung der maximal möglichen Mieterhöhung berücksichtigt wird.
Der BGH „entscheidet“ sich nun unglücklicherweise in einem orbita dictum dahin, dass für eine „Kappungsgrenze“ keine gesetzliche Grundlage bestehe und daher eine Kappung von Modernisierungsmieterhöhungen entsprechend dem Leitsatz nicht stattzufinden habe. Seltsam mutet an, dass der BGH hierbei nicht mehr zwischen preisgebundenem und preisfreiem Wohnraum unterscheidet. Am Ende der Entscheidung finden sich dann allgemeine Ausführungen dazu, der Mieter könne (dies allerdings nur im preisgebundenen Wohnraum) der Mieterhöhung widersprechen wegen finanzieller Härte im Rahmen des § 10 WoBindG. Der BGH bezieht sich hierzu auf die Entscheidung des BayObLG in WuM 1996, 749.
Bewertung: Die Entscheidung des BGH überzeugt wenig, da nicht klar zwischen dem ohnehin durch das Bewiligungsverfahren nach dem WoBindG geschützten Mieter einer preisgebundenen Wohnung und dem ansonsten faktisch ungeschützten Mieter einer preisfreien Wohnung unterschieden wird. Dem Berater bleibt als Konsequenz, zukünftig empfehlen zu müssen, die Unterlassung von Mietpreis treibenden Wärmedämm-Maßnahmen im Außenbereich bereits auf der Duldungsebene zu unterbinden und/oder eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht zu ziehen.