- Ein vierflammiger Gasherd ist – jedenfalls in Berlin-West – kein positives Wohnwertmerkmal, sondern der Normalzustand. Positiv wäre nur ein Elektroherd mit vier Platten und Backofen.
- Das Merkmal „Einfachfenster“ ist nicht auf reine Wohnräume beschränkt, so dass die Verglasung von Küche und Bad mit Einfachfenstern bereits für das Merkmal der Wohnwertminderung einschlägig ist. Die Wohnwertminderung setzt nicht voraus, dass sämtliche Räume Einfachfenster haben.
- Ein nicht existierender Balkon ist genauso negativ zu bewerten wie ein vorhandener, jedoch nicht nutzbarer Balkon.
- Ein nach Norden ausgerichteter, verglaster Balkon kann schon deshalb kein Wintergarten sein, weil es an dem Merkmal der Helligkeit fehlt.
Kammergericht v. 30.9.2004 –8 U 54/03-‚ MM 04, 409 LS; GE 2004, 1392
Kommentar: Was soll man da noch sagen? Die höchsten Berliner Mietrichter kennen sich gut mit Herden und Balkonen aus. Die Ersteller des Mietspiegels Gewos wurden allerdings bezüglich der Balkone befragt mit dem aus dem Leitsatz ersichtlchen Ergebnis.
Wenig kochkundig erscheinen die Ausführungen zu Gas- und Elektroherden. Da haben die Herren Richter wohl eher selten gekocht. Trotzdem ist die Entscheidung „gesetzesähnlich“ bei Streitigkeiten zu Mietspiegelmiete.