Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen maßgebend.
Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen vor, die zu Lärmimmissionen führen können, so kann der Mieter erwarten, dass Lärm-schutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.
Wird ein älteres Wohnhaus nachträglich um ein weiteres Wohngeschoss aufgestockt, so entsteht an der Mietwohnung, die vor der Aufstockung im obersten Wohngeschoss gelegen war, ein Mangel, wenn die Trittschalldämmung der darüber errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DINNormen an normalen Trittschallschutz genügt. Die Einhaltung der Anforderungen an erhöhten Trittschallschutz kann der Mieter nur dann verlangen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart ist.
BGH v. 6.10.2004 – VIII ZR 355/03 -‚ WM 2004, 715; GE 2004, 1586; NZM 2005, 60
Sachverhalt: Die von den Klägern des zugrundeliegenden Rechtsstreits seit 1987 bewohnte Mietwohnung ist im dritten Obergeschoss eines vor dem Jahr 1918 errichteten Wohnhauses gelegen. Das darüber befindliche, ursprünglich nicht ausgebaute Dachgeschoss wurde zunächst als Abstellraum genutzt. Im Jahre 2001 ließ die Vermieterin den Dachboden abtragen und an seiner Stelle eine Eigentumswohnung errichten. Ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass der von dieser Wohnung ausgehende Trittschall mit einem Normtrittschallpegel von 58,5 dB die Grenzwerte der einschlägigen DIN 4109 von 53 dB für normalen und von 46 dB für erhöhten Schallschutz übersteigt. Mit der Klage begehrten die Kläger die Verurteilung der Vermieterin zur Herstellung eines Trittschallschutzes, der den Anforderungen an einen erhöhten (46 dB), hilfsweise an einen normalen (53 dB) Schallschutz entspricht, sowie die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Miete und Erstattung der Gutachterkosten.
Da die vorhandene Trittschalldämmung den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen nicht genügt, war die Verurteilung der Beklagten zur Herstellung eines normalen Trittschallschutzes von 53 dB nicht zu beanstanden. Anspruch auf erhöhten Schallschutz mit einem Grenzwert von 46 dB hat der Mieter dagegen nicht schon deswegen, weil die Mietwohnung vor der Aufstockung in der „Endetage“ gelegen und deshalb keinerlei von darüber liegendem Wohnraum ausgehenden Trittschallbelästigung ausgesetzt war.
Problemlage: Jedenfalls bei Modernisierungs- und Umbauarbeiten müssen die aktuellen baulichen Standards beachtet werden. Es muss also praktisch Neubaustandard geschaffen werden. Bei unmodernisierten Wohnungen sind die technischen Standards zum Zeitpunkt der Bauwerkserrichtung maßgeblich. Wenn weiter gehende Standards vereinbart sind, gelten diese.