Folgende Klausel verstößt nicht gegen AGB-Recht, insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass der durch das vom Vermieter ausgewählte Malerfachgeschäft zu erstellende Kostenvoranschlag ohne weiteres verbindlich und jeglicher Nachprüfung durch das Gericht entzogen sein sollte. Auch schließt die Klausel nicht die Möglichkeit einer kostengünstigen Endrenovierung in Eigenarbeit des Mieters aus:
„Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gemäß § 4 Nr. 6 die Schönheitsreparaturen trägt, verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen.“
BGH v. 6.10.2004 – VIII ZR 215/03 -, WM 04, 663; GE 04, 1452
Problemlage: Der BGH bestätigt, dass eine Quotenklausel nicht deshalb unwirksam ist, weil sie das Recht zur Eigenvornahme nicht erwähnt. Unwirksam ist die Quotenklausel nur, wenn das Recht des Mieters auf Eigenvornahme ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Der BGH übersieht, dass die fragliche Abwälzungsklausel auch den Außenanstrich der Fenster verlangte. Deshalb hätte der BGH die gesamte Klausel für unwirksam erklären müssen (so auch Schach GE 04, 1433). Der BGH äußert sich hierzu aber in keiner Weise.