Leitsatz: Werden die Betriebskosten – ohne dass dies vertraglich vereinbart ist – nach Miteigentumsanteilen umgelegt, ist die Abrechnung auch dann formal unwirksam, wenn die Differenz zwischen Miteigentumsanteilen und Wohnfläche nur gering ist.
LG Berlin v. 27.9.2004 – 67 S 158/04 -, MM 04, 410 und GE 2005, 617
Problemlage: Es geht um 0,01 Promille Abweichung!!! Die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen ohne vorherige vertragliche Vereinbarung ist jedoch ohnehin nach der Rechtsprechung auch des BGH unzulässig, weil dies dem gesetzlichen Umlagemaßstab „Wohnfläche“ nach § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht.
Das Landgericht: „… Der Verteilerschlüssel ist jedoch nicht korrekt. Die Angabe von 64,57 Promille beruht ausweislich des eigenen Vorbringens der Kläger auf den Miteigentumsanteilen. Diese entsprechen entgegen der klägerischen Darstellung hier jedoch – wenn auch geringfügig – nicht dem Verhältnis Wohn-/Gesamtfläche. Dieses beträgt 64,56 Promille. Auch wenn sich die Abweichung im Ergebnis kaum auswirkt, führt der falsch berechnete Schlüssel hier zur Unwirksamkeit der Abrechnung. Auch wenn sich die Anteile letztlich nur wenig ändern, ist der Mieter nicht gehalten, diese erst durch Nachrechnen selbst zu ermitteln, denn die Aufstellung des Verteilerschlüssels und die Ermittlung der Anteile ist gerade Sache des Vermieters (Urteil der Kammer – 67 S 274/03 -) …“