LG Berlin: Betriebskostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen unzulässig!

Leitsatz: Werden die Betriebskosten – ohne dass dies vertraglich vereinbart ist – nach Mit­eigentumsanteilen umgelegt, ist die Abrechnung auch dann formal unwirksam, wenn die Dif­ferenz zwischen Miteigentumsanteilen und Wohnfläche nur gering ist.

LG Berlin v. 27.9.2004 – 67 S 158/04 -, MM 04, 410 und GE 2005, 617

Problemlage: Es geht um 0,01 Promille Abweichung!!! Die Abrechnung nach Miteigentumsantei­len ohne vorherige vertragliche Vereinbarung ist jedoch ohnehin nach der Rechtsprechung auch des BGH unzulässig, weil dies dem gesetzlichen Umlagemaßstab „Wohnfläche“ nach § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht.

Das Landgericht: „… Der Verteilerschlüssel ist jedoch nicht korrekt. Die Angabe von 64,57 Pro­mille beruht ausweislich des eigenen Vorbringens der Kläger auf den Miteigentumsanteilen. Diese ent­sprechen entgegen der klägerischen Darstellung hier jedoch – wenn auch geringfügig – nicht dem Verhältnis Wohn-/Gesamtfläche. Die­ses beträgt 64,56 Promille. Auch wenn sich die Abweichung im Er­gebnis kaum auswirkt, führt der falsch berechnete Schlüssel hier zur Unwirksamkeit der Ab­rechnung. Auch wenn sich die Anteile letztlich nur wenig ändern, ist der Mieter nicht gehalten, diese erst durch Nachrechnen selbst zu ermitteln, denn die Aufstellung des Verteiler­schlüssels und die Ermittlung der Anteile ist gerade Sache des Vermieters (Urteil der Kammer – 67 S 274/03 -) …“