BGH – formularmäßige Abwälzung von Instandhaltungskosten bei Gewerbe

Die formularmäßige Abwälzung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Gewerbemieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 9 AGBG und § 307 BGB.

BGH, Urteil vom 06.04.2005 -XII ZR 158/01- in GE 2007, 1112

Ein häufiges Problem: Alle Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten auch außerhalb der Mieträume auf den Gemeinschaftsflächen hat der der Gewerbemieter zu tragen. Als formularmäßige Vereinbarung ist das jedenfalls insoweit unwirksam, als der Mieter auch zur Instandsetzung von Gemeinschaftsflächen oder Kostenersatz für derartige Arbeiten verpflichtet wird.

Die Vermieterin des in einem Einkaufszentrum gelegenen Spielsalons im Ausgangsfall berief sich auf eine Formularklausel, wonach im Rahmen der Betriebskostenabrechnung (!)

… alle für den Betrieb, die Unterhaltung, Bewachung und Verwaltung notwendigen Kosten…

sowie

… Betriebs-, Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungskosten für alle allgemeinen technischen Anlagen des Einkaufszentrums, insbesondere fü alle technischen Einrichtungen (z.B. Telefonzentrale, Musikübertragungsanlage, Blumen und Pflanzen etc. …

durch den Mieter zu tragen seien. Das geht in jedem Fall zu weit.

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