In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger -formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
BGH v. 6.4.2005 – VIII ZR 27/04 -, WuM 2005, 346; GE 2005, 606
Im konkreten Fall war ein Ausschluss des Kündigungsrechts für 5 Jahre vereinbart. Das ist zu viel.Damit ist auch die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema gefestigt:
1. Kündigungsausschluss für bis zu vier Jahre formularmäßig in aller Regel möglich.
2. Kündigungsausschluss für mehr als vier Jahre in der Regel unwirksam.
Ist der Kündigungsausschluss unwirksam, gilt die gesetzliche Frist (§ 573 c BGB).