AG Tiergarten: Eingehungsbetrug des Mietinteressenten

Eingehungsbetrug bei Verwendung falscher Mietschuldenfreiheitsbestätigung

Weiß der Mieter bereits bei Vertragsabschluss, dass er die Mieter nicht zahlen kann und erklärt er wahrheitswidrig mittels einer Gefälligkeits-Mietschuldenfreiheits-bescheinigung, keine Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen zu haben, macht er sich des Betruges schuldig.

AG Tiergarten, Urteil vom 22.6.2005 – (260 Ds) 61 Js 1479/05 (326/05), GE 2005,1257

In der Praxis häufen sich die Fälle so genannter Mietnomaden: Mieter, die von Wohnung zu Wohnung oder von Gewerbe zu Gewerbe ziehen, ohne jemals überhaupt oder nennenswert Miete zu entrichten.

Wenn die Bonitätsprüfung versagt, hat das oft einen einfachen Grund: Der Mieter legt unzutreffende oder sogar gefälschte Unterlagen, Gehaltsnachweise, Einkommensbestätigungen oder Bescheinigungen über Mietschuldenfreiheit vor.

In den meisten Fällen ist jedenfalls kurzfristig von solchen Mietern nicht zu holen. Es empfiehlt sich jedoch grundsätzlich, Strafanzeige wegen Betrug zu erstatten. Nicht nur wird der Mieter in solchen Fällen regelmäßig verurteilt. Vor allem bekommt der einmal strafrechtlich verurteilte Mieter wegen einer solchen Forderung keine Restschuldenbefreiung, wenn er – wie so oft der Fall – einige Jahre nach seinen Straftaten reuig und brav sein Privatinsolvenzverfahren „durchzieht“.

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