LG Berlin: Anspruch auf Beseitigung von Fogging, Beweislast

Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung der Ursachen für Schwarz Färbung (Fogging), wenn nach der Beweisaufnahme fest steht, dass die Ursachen aus dem Einflussbereich des Mieters stammen.

LG Berlin, Urteil vom 23.6.2005 – 67 S 401/03; GE 2005, 995 f

Für die Kammer stand nach der in der Berufung durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass ursächlich für die Foggingbildung die bei der Renovierung durch den Mieter verwendeten Materialien waren. Ohne diese Erkenntnis hätte aber der Umstand, dass die Foggingbildung erst 24 Jahre nach Begründung des Mietverhältnisses aufgetreten ist, keine Vermutung dafür begründet, dass die Ursache in vom Mieter zu vertretenden Gründen liegt.