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Die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist nicht gewahrt, wenn im Falle einer Nachtragsvereinbarung zwar „Schriftlichkeit“ eingehalten wird, die Annahmeerklärung aber nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zugeht.
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Zum Schriftformerfordernis, wenn als Zeitpunkt des Mietbeginns die „Bezugsfertigkeit“ vereinbart ist.
KG, Urteil vom 25.01.2007 -8 U 129/06- in GE 2007, 780
Das Kammergericht stellt zunächst klar, dass die fehlende Angabe des Vertragsbeginns als wesentlicher Bestandteil (im Mietvertrag hieß es „bei Bezugsfertigkeit“) nicht zur fehlenden Schriftform des Vertrages führt.
Auch bei wesentlichen Nachtragsvereinbarungen zum befristeten Gewerbemietvertrag muss der Vermieter darauf achten, dass Angebot und Annahme unverzüglich aufeinander folgen.
Zwischen Angebot und Annahme (Eingang des gegengezeichneten Nachtrags beim Vermieter) lagen im konkreten Fall 21 Kalendertage; das ist zu lang im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB (vergleiche etwa KG Berlin in GE 2001, 418 und WuM 2001, 111 oder KG Berlin in WuM 1999, 323).
Der Vermieter kann sich in solchen Fällen nur schützen, indem
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auch Nachträge zum Mietvertrag „an Ort und Stelle“, also bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien geschlossen werden oder
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die verspätet oder mit Änderungen zugegangene Annahme nochmals bestätigt wird; durch die verspätete oder abweichende Annahme eines Vertragsangebots kommt ein neues Angebot zustande (§ 150 BGB), das der Vermieter dann erneut bestätigen kann.
Dies ist die Fortführung der Rechtsprechung des KG zur verspäteten Annahme von Vertragsangeboten im Gewerbemietrecht, siehe
http://www.mietrechtsinfo.de/2000/12/04/kg-verspaetete-annahme-eines-gewerbemietvertrags-durch-hausverwalter/