Die Rasterfelder im Berliner Mietspiegel können für ein Erhöhungsverlangen nicht herangezogen werden, wenn die Ausstattungsmerkmale zum Teil vom Vermieter und zum Teil vom Mieter stammen.
LG Berlin, Urteil vom 31.07.2009 -63 S 60/08- in GE 2010, 273
Informationen und Rechtsprechung zum Mietrecht
Die Rasterfelder im Berliner Mietspiegel können für ein Erhöhungsverlangen nicht herangezogen werden, wenn die Ausstattungsmerkmale zum Teil vom Vermieter und zum Teil vom Mieter stammen.
LG Berlin, Urteil vom 31.07.2009 -63 S 60/08- in GE 2010, 273