Haben die Mietvertragsparteien in der zum Bestandteil des Mietvertrages gewordenen Baubeschreibung eine bestimmte Ausgestaltung der Dachfläche vereinbart, so haben sich die Eigentümer ihres Rechts nach § 903 BGB begeben, die Dachfläche nach ihren Vorstellungen anders zu gestalten und dort nachträglich eine Photovoltaik-Anlage anzubringen.
Die nachträgliche Anbringung einer Photovoltaikanlage entgegen der zum Vertragsbestandteil gewordenen Baubeschreibung ist auch keine Modernisierungsmaßnahme.
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.07.2009 -3 U 23/09- in GuT 2009, 298 und GE 2010, 201