- Umlagefähige Kosten des Hauswarts müssen gegen nicht umlagefähige Kosten für dessen Tätigkeiten bei der Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des Grundstücks abgegrenzt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden; dabei trifft den Vermieter die Darlegungs-und Beweislast.
- Die Vereinbarung der Umlage von Kosten für das Management ist intransparenter sowie nach Grund und Höhe unbestimmt und benachteiligt den gewerblichen Mieter unangemessen.
- Die Anwendung der Klausel zu den Kosten für das Management kann nicht auf einen wirksamen Teil (Verwaltungskosten) reduziert werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2011 -I-24 U 153/10- in GE 2012, 483