Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten des Einkaufscenters zusätzlich zu den Kosten der „Verwaltung“ nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Center-Managements“ gesondert auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.
BGH, Urteil vom 03.08.2011 -XII ZR 205/09- in GE 2011, 1301
Die Entscheidung stellt darauf ab, dass der Begriff „Center-Management“ zu unscharf ist, um einer AGB-rechtlichen Überprüfung standzuhalten. Umlagefähig bleiben in jedem Fall die „Kosten der kaufmännischen Hausverwaltung“, soweit diese nachvollziehbar genannt und betragsmäßig beschränkt sind.