BGH – Modernisierung vs. Mietereinbauten

  1. Es besteht kein Duldungsanspruch des Vermieters von Wohnraum gegen den Mieter auf Anschluss der Wohnung an eine nachträglich installierte Zentralheizung, wenn der Mieter zuvor eine Gasetagenheizung eingebaut hatte. Es ist also nicht auf den Zustand der Wohnung bei Mietvertragsabschluss abzustellen, sondern auf den gegenwärtigen Zustand einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Veränderungen der Mietsache (Mietermodernisierung).
  2. Die Zentralheizung stellt gegenüber der vorhandenen Gasetagenheizung keine Wohnwertverbesserung dar.

BGH, Urteil vom 10.10.2012 -VIII ZR 25/12- in GE 2012, 1555 und WuM 2012, 677