- Unrichtige Flächenangaben stehen der formellen Wirksamkeit der im übrigen die Mindestanforderungen erfüllenden Betriebskostenabrechnung nicht entgegen.
- Pauschale Einwendungen des Mieters innerhalb der Einwendungsfrist sind nicht zu berücksichtigen.
- Sind nach dem Mietvertrag bestimmte Räume zu Wohnzwecken mit Angabe einer bestimmten Wohn-/Nutzfläche überlassen, handelt es sich um eine individuelle Beschaffenheitsvereinbarung, so dass die Lage einzelner Mittel vermietete Räume (hier: tagesbelichteter Büroraum) im Souterrain nicht zur Minderung wegen Flächenabweichung berechtigt.
- Die öffentlich rechtliche Nutzungsbeschränkungen von Räumen im Souterrain berechtigt solange nicht zur Minderung, wie die zuständigen Behörden gegen die Nutzung nicht eingeschritten sind.
LG Berlin, Urteil vom 22.10.2012 -67 S 1/12- in GE 2012, 1701