LG Berlin – Flächenangaben und Betriebskosten

  1. Unrichtige Flächenangaben stehen der formellen Wirksamkeit der im übrigen die Mindestanforderungen erfüllenden Betriebskostenabrechnung nicht entgegen.
  2. Pauschale Einwendungen des Mieters innerhalb der Einwendungsfrist sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Sind nach dem Mietvertrag bestimmte Räume zu Wohnzwecken mit Angabe einer bestimmten Wohn-/Nutzfläche überlassen, handelt es sich um eine individuelle Beschaffenheitsvereinbarung, so dass die Lage einzelner Mittel vermietete Räume (hier: tagesbelichteter Büroraum) im Souterrain nicht zur Minderung wegen Flächenabweichung berechtigt.
  4. Die öffentlich rechtliche Nutzungsbeschränkungen von Räumen im Souterrain berechtigt solange nicht zur Minderung, wie die zuständigen Behörden gegen die Nutzung nicht eingeschritten sind.

LG Berlin, Urteil vom 22.10.2012 -67 S 1/12- in GE 2012, 1701