BGH – zusätzliche Mietbürgschaft aus besonderen Gründen

Auf eine Sicherheit, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt wird, findet § 551 Abs. 1, 4 BGB keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1990, IX ZR 16/90, BGHZ 111, 361, 363).

BGH, Urteil vom 10. April 2013 – VIII ZR 379/12 – in WuM 2013, 357

Der BGH setzt hier seine (aus meiner Sicht) kontraproduktive Rechtsprechung fort, wonach eine zusätzliche (also auch über drei Nettomieten hinaus gehende-) Bürgschaft gestellt werden darf und wirksam bleibt, wenn dafür (aus Sicht des Gerichts) besondere Gründe vorliegen. Warum eine solche rechtsfortbildende Analogie sinnvoll, notwendig und wünschenswert ist, kann jedenfalls ich nicht nachvollziehen. Wenn der Gesetzgeber Ausnahmen dieser Art gewollt hätte, hätte er sie geregelt. Immerhin ist das Problem seit mehr als 20 Jahren und zwei großen Mietrechtsreformen bekannt.

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