- Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einen separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mittelverhältnisse nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. (Fortführung von BGH, VIII ZR 251/10 – WuM 2012,14)
- Eine von den Kündigungsfristen für Wohnraum abweichende Kündigungsfrist für die Garage lässt auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich um 2 rechtlich selbstständige Mietverhältnisse handeln sollte. Dies gilt selbst dann, wenn Garage und Wohnung auf demselben Grundstück liegen und bei Mieterhöhungen Wohnraum- und Garagenmiete im selben Verhältnis angehoben wurden.
BGH, Hinweisbeschluss vom 09.04.2013 – VIII ZR 245/13 – in WuM 2013, 421