Liegt eine separate Vertragsurkunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegenen Stellplatz sowie die Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz vor, liegt die Vermutung nahe, dass die Parteien zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abschließen wollten.
BGH, Beschluss vom 03.09.2013-VIII ZR 165/13-in GE 2013, 1454