BGH – frei erfundene Vorvermieterbescheinigung

  1. Die Vorlage einer frei erfundenen Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann
  2. Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Treuhänders gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO (Freigabeerklärung) erhält der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über seine Wohnung zurück. Eine Kündigung des Vermieters ist ab diesem Zeitpunkt dem Mieter gegenüber auszusprechen (im Anschluss an Senatsurteil vom 9.5.2012 – ZR 327/11, NJW 2012, 2270).

BGH, Urteil vom 9.4.2014 – VIII ZR 107/13 – in WuM 2014,333

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