Bundesverfassungsgericht – Eigenbedarf für gelegentliche Nutzung

Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann auch gegeben sein, wenn der Vermieter lediglich beabsichtigt, die Wohnung als Zweitwohnung für gelegentliche Besucher an wenigen Tagen im Monat zu nutzen; sofern vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigennutzungswunsch genannt werden.

BVerfG, Beschluss vom 19.4.2014 – 1 BvR 2851/13 – in WuM 2014, 399