Neuerungen durch EnEV 2014

Zum 01.05.2014 treten Änderungen bei Inseraten und Besichtigung sowie Vermietung von Wohnungen durch die Novellierung der Energie-Einsparverordnung in Kraft. Insbesondere muss bei der Besichtigung von Wohnungen eine Kopie des Energieausweises vorliegen (Vorschlag: Innenseite Eingangstür Kopie des Energieausweises ankleben, damit niemand das vergisst). Bei der Vermietung von Wohnungen muss eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden (zum Beispiel als Anlage 5 zum Mietvertrag). Die Beifügung zum Mietvertrag ist nicht zwingend. Der Energieausweis muss dann aber separat ausgehändigt werden, wobei der Mieter mit seiner Unterschrift bestätigt, den Energieausweis erhalten zu haben. Dies ist letztlich fehlerträchtig (Anpassung der Vertragsformulare ist erforderlich) und eher umständlich.

Die Änderungen im Detail:
Vorgaben für Energieausweise ab 01.05.2014

  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: Teil dieser Pflicht ist nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
  • Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
  • Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
  • Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
  • Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

Weitere Infos und Hintergründe unter http://www.enev-2014.info