Neuerungen durch EnEV 2014

Zum 01.05.2014 treten Änderungen bei Inseraten und Besichtigung sowie Vermietung von Wohnungen durch die Novellierung der Energie-Einsparverordnung in Kraft. Insbesondere muss bei der Besichtigung von Wohnungen eine Kopie des Energieausweises vorliegen (Vorschlag: Innenseite Eingangstür Kopie des Energieausweises ankleben, damit niemand das vergisst). Bei der Vermietung von Wohnungen muss eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden (zum Beispiel als Anlage 5 zum Mietvertrag). Die Beifügung zum Mietvertrag ist nicht zwingend. Der Energieausweis muss dann aber separat ausgehändigt werden, wobei der Mieter mit seiner Unterschrift bestätigt, den Energieausweis erhalten zu haben. Dies ist letztlich fehlerträchtig (Anpassung der Vertragsformulare ist erforderlich) und eher umständlich.

Die Änderungen im Detail:
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BGH: Zulässigkeit einer Abrisskündigung ohne Neubau

1. Der er­satz­lo­se Ab­riss ei­nes Ge­bäu­des ist kei­ne wirt­schaft­li­che Ver­wer­tung im Sin­ne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB2. Ei­ne zu die­sem Zweck aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses durch den Ver­mie­ter ist da­her in den neu­en Bun­des­län­dern nicht durch Ar­ti­kel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB aus­ge­schlos­sen.

BGH, Ur­teil vom 24.03.04 – VI­II ZR 188/03 – in GE 2004, 611 und NZM 2004, 377

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