- Ein mehrjähriger auch berufsbedingter Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils der Wohnung an einen Dritten begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.11.2005 –VIII ZR 4/05 – in WuM 2006, 147).
- Von einer Überlassung eines Teils der Wohnung im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken wie Urlaub oder kurzzeitige Aufenthalte zu nutzen.
BGH, Urteil vom 11.6.2014 – VIII ZR 349/13 – in WuM 2014, 489