BGH – Belegeinsicht und Betriebskosten, Gefälligkeitsbelege

  1. Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien der Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung kommt nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann.
  2. Übersendet ein Vertreter des Vermieters aus Gefälligkeit einzelne Belege, so entsteht dadurch kein vertraglicher Anspruch des Mieters auf vollständige Übersendung weiterer Abrechnungsunterlagen.

BGH v. 13.9.2006 – VIII ZR 71/06 – in WuM 2006, 618 und NZM 2006, 926

BGH – Regressverzicht in der Gebäudeversicherung

In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 08.11.2000 – IV ZR 298/99, NZM 2001, 108).

BGH v. 13.9.2006 – IV ZR 116/05 – WuM 2006, 624