Schriftform des Gewerbemietvertrags, § 147 Abs. 2 BGB, § 150 BGB
Behält sich der Vermieter die Annahme oder Ablehnung des ihm vorliegenden Mietvertragsangebots des Mieters vor, so richtet sich die Annahmefrist , bis zu deren Ablauf die Annahmeerklärung dem Mietinteressenten zugegangen sein muß, nach den regelmäßigen Umständen, soweit anderes nicht vereinbart ist. (Hier: Übermittlung der Annahmeerklärung der Hausverwaltung zum Formularmietvertrag über Ladenräume innerhalb fünf Werktagen als nach den Umständen großzügig bemessener Zeitraum).
KG, Urteil vom 22.03.1999 -23 U 8203/98- in WuM 1999, 323