BGH – Vorwegabzug für Gewerbemiete, keine Belegkopien des Wohnraummieters

Der BGH zum Anspruch des Wohnraummieters auf Belegeinsicht und zum Vorwegabzug für Gewerbemieter.

  1. Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben – ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.
  2. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.

BGH, Urteil vom 8. März 2006, Az: VIII ZR 78/05 in WuM 2006, 200 und GE 2006, 502

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BGH – Wärmecontracting ohne vertragliche Grundlage

Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses bei Übertragung der Anlage auf einen Dritten (Wärmecontracting) dann nicht die Umlegung der Wärmelieferungskosten, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der II. Berechnungsverordnung eine Umlegung der Kosten von Wärmelieferung im Nahbereich nicht vorsah (Bestätigung des Urteils – VIII ZR 54/04 – vom 06.04.2005 in NJW 2005, 1776 und WuM 2005, 387).

BGH, Urteil vom 22.02.2006 – VIII ZR 362/04 – in WuM 2006, 322

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BGH – Kaution für mehr als 6 Monate bei Betriebskostenforderung

Der BGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum teilweisen Einbehalt von Mietkautionen bei noch ausstehenden Nebenkostenforderungen des Vermieters.

Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

BGH v. 18.1.2006 – VIII ZR 71/05 – in GE 2006, 510; MM 2006, 182; WuM 06, 197

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BGH – Rückforderung von Betriebskosten nach verspäteter Abrechnung

Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch des Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Der Mieter kann also zurückfordern, wenn er auf eine verspätete Abrechnung des Vermieters gezahlt hat.
BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 94/05 – GE 2006, 246, WuM 2006, 150

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KG – erhebliche Kostensteigerungen bei Betriebskosten

Sind einzelne Positionen der Betriebskosten (hier: Bewachungs- und Hauswartkosten) gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen, obliegt es dem Vermieter, hierfür nachvollziehbare Gründe anzugeben.
Geschieht dies nicht, können höchstens die Kosten des Vorjahres geltend gemacht werden.
KG, Urteil vom 12.01.2006 -12 U 216/04- in GE 2006, 382 und NZM 2006, 294

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LG Berlin: Betriebskostenvorschüsse auch nach Ablauf der Abrechnungsperiode

Der Vermieter kann Vorschüsse auf Nebenkosten von dem Mieter auch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangen, soweit die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB noch nicht abgelaufen ist (Aufgabe der Kammerrechtsprechung – vgl. Urteil vom 02.08.2005 – 63 S 39/05 -, GE 2005, 1250)

LG Berlin, Urteil vom 15.11.2005 – 63 S 173/05 – in GE 2005, 1553

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KG: Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

1. Kosten für Bewachung und Wartung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage sind als sonstige Betriebskosten nur dann auf den Geschäftsraummieter umlegbar, wenn dies im Einzelnen vereinbart war.

2. Eine fehlende Erläuterung des Verteilungsmaßstabes kann der Vermieter auch während des Rechtsstreits nachholen.

3. Verbrauchsabhängige Kosten (hier: Stromkosten für eine komplett leer stehende Halle des Gewerbegeländes) sind nur auf die tatsächlich genutzten Flächen zu verteilen; leer stehende Räume und Teilflächen müssen nicht berücksichtigt werden.

KG, Urteil vom 15.09.2005 – 8 U 6/05 – in GE 2005, 1424

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AG Mitte: Vorwegabzug für Gewerbe, Kaltwasserstagnation, Belegkopien

1. Der Vorwegabzug für Gewerbe bei der Grundsteuer nach der aus dem Einheitswertbescheid sich ergebenden Fläche ist ausreichend. Für Wasserkosten ist ein Vorwegabzug dann nicht erforderlich, wenn die Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten für das Gewerbe verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vorwegabzug bei Müllabfuhrkosten ist entbehrlich, wenn der Gewerbemüll über eigene Mülltonnen des Gewerberaummieters entsorgt wird.

2. Die Mehrkosten bei längerer Stagnation des Kaltwassers während der Nachtzeit rechtfertigen keinen Abzug hinsichtlich der Wasserkosten.

3. Die vereinbarte Umlage der Warmwasserkosten zu 100 % bei einem Mieter scheitert nicht daran, dass nicht alle Mieter zugestimmt haben.

4. Ist bereits vor Abschluss des Mietvertrages vermieterseits die Versorgung mit Nahwärme vereinbart worden und hat sich der Vermieter im Mietvertrag diese Wärmeversorgung vorbehalten, bedarf es nicht der gesonderten Zustimmung des Mieters zu dieser Versorgungsart (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6.4.2005 – VIII ZR 54/04 = GE 2005, 664 ff).

5. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien gegenüber dem ortsansässigen Vermieter.

AG Mitte, Urteil vom 7.9.2005 – 5 C 577/04, GE 2005,1253 ff

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LG Berlin: Keine Vorschüsse auf Nebenkosten nach Ablauf der Abrechnungsperiode!

Der Ver­mie­ter kann Vor­schüs­se auf Ne­ben­kos­ten von den Mie­tern nach Ab­lauf der Ab­rech­nung­spe­rio­de nicht mehr ver­lan­gen. Die ge­schul­de­ten Ne­ben­kos­ten kön­nen dann nur auf Grund ei­ner Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung gel­tend ge­macht wer­den.

LG Ber­lin, Ur­teil vom 02.08.2005 – 63 S 39/05 – in GE 2005, 1250

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