BGH: Anforderungen an Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung – Abrechnungseinheit

1. Zu den for­mel­len An­for­de­run­gen an ei­ne Heiz- und Warm­was­ser­kos­ten­ab­rech­nung

2. Wer­den meh­re­re Wohn­ge­bäu­de von Be­ginn des Miet­ver­hält­nis­ses an durch ei­ne Hei­zung ver­sorgt, kön­nen die­se Ge­bäu­de durch die Heiz- und Warm­was­ser­kos­ten­ab­rech­nung zu ei­ner Ab­rech­nungs­ein­heit zu­sam­men­ge­fasst wer­den auch dann, wenn als Miet­sa­che im Miet­ver­trag nur ei­nes der Ge­bäu­de be­zeich­net wird.

BGH, Ur­teil vom 20.07.2005 – VI­II ZR 371/04 – in NZM 2005, 737

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LG Berlin: Betriebskosten für Leerstand trägt Vermieter

Der Vermieter ist nicht berechtigt, bei Leerstand im Hinblick auf eine „Umlagegerechtigkeit“ eine Änderung des Verteilungsschlüssels dahin zu verlangen, dass die Kosten nur noch von den verbliebenen Mietern zu zahlen sind (gegen Langenberg in: Schmidt-Futterer, 8. Aufl., RN 47 zu § 556 a BGB).

LG Berlin, Hinweisbeschluß vom 13.05.2005 – 65 S 64/05, GE 2005,1069
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AG Charlottenburg – Kosten für Leerstand trägt Vermieter

Der Vermieter hat bei Leerstand keinen Anspruch gegen den Mieter auf Änderung des Verteilungsschlüssels, wonach bestimmte Betriebskostenpositionen (Wasser, Müll, Strom) nur nach der Fläche der vermieteten Wohnungen umgelegt werden und die Leerstandsflächen herauszurechnen sind.

AG Charlottenburg, Urteil vom 26.04.2005 – 240 C 22/05, GE 2005, 1065

Das Amtsgericht Charlottenburg schließt sich hier im Ergebnis der Rechtsprechung seiner eigenen Berufungskammer ZK 65. des LG Berlin an.

BGH – Einführung von Wärmecontracting im laufenden Mietverhältnis

Will der Vermieter von Wohnraum während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heiungsanlage auf einen Dritten übertragen („Wärmecontracting“), bedarf es der Zustimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollten.

BGH, Urteil vom 06.04.2005 -VIII ZR 54/04- in GE 2005, 664 und WuM 2005, 387

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BGH: Umlage von Kosten für Concierge als Betriebskosten

Die Frage, wann die Kosten für einen Concierge-Dienst als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV umlagefähig sind, ist nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzel­falles zu beantworten.

Eine Umlage kann ausnahmsweise nur infrage kommen, wenn die Ein­führung des Concierge-Dienstes aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort geboten ist.

Allein der abstrakte Hinweis auf die Größe der Wohnanlage, das Be­dürfnis nach Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auf die Bedürfnisse älterer Mieter reicht nicht aus.

BGH v. 5.4.2005 – VIII ZR 78/04 -, WuM 2005, 336; GE 2005, 607

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BGH: Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhält­nis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Ertei­lung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurech­nen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

BGH v. 9.3.2005 – VIII ZR 57/04 -, WuM 2005, 337; GE 2005, 543

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AG Spandau: Kosten einer Anti-Terrorversicherung, Sturmschäden

1. Zu den Kos­ten ei­ner Sach­ver­si­che­rung kön­nen auch die Kos­ten ei­ner Ter­ror­ver­si­che­rung zäh­len. Im Rah­men ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­füh­rung kön­nen die­se je­doch nur im Rah­men der Er­for­der­lich­keit an­ge­setzt wer­den. Da­zu kommt es da­rauf an, dass das fra­gli­che Ge­bäu­de in ei­ner ge­fähr­de­ten Ge­gend liegt. Dies kann et­wa in un­mit­tel­ba­rer Nä­he ei­ner Bot­schaft, ei­nes Kon­su­lats oder ei­ner mi­li­tä­ri­schen Ein­rich­tung, auf die ter­ro­ris­ti­sche An­schlä­ge zu be­fürch­te sind, der Fall sein.

2. Kosten für die Beseitigung von Sturmschäden ge­hö­ren in Ber­lin nicht zu Gar­ten­pfle­ge­kos­ten, weil es in Ber­lin nicht häu­fig schwe­rer stö­ren­de Stür­me gibt. Ein Sturm ist da­her als ein un­ge­wöhn­li­ches Na­tu­re­reig­nis zu be­ur­tei­len, wes­halb es sich bei der Be­sei­ti­gung von Sturm­schä­den nicht um pe­ri­odisch an­fal­len­de Be­triebs­kos­ten han­delt.

AG Span­dau, Ur­teil vom 08.02.05 – 2 a C 755/04 – in GE 2005, 1255

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KG: Umrechnung bei Mieterhöhung einer Bruttokaltmiete mit Netto-Mietspiegel

Wohnraummiete: Erhöhung einer Brutto-Kaltmiete unter Bezugnahme auf Netto-Kaltmieten im Berliner Mietspiegel 2003

Umrechnung von Netto-Kaltmieten mit Hilfe konkreter und aktueller Betriebskosten

Zur Erhöhung von Bruttokaltmieten mit Hilfe des Berliner Mietspiegel 2003. Die Umrechnung von vereinbarter Bruttomiete auf die Nettomiete des Berliner Mietspiegels (2003) muss mit den für das jeweilige Haus aktuellen und konkreten Betriebskosten erfolgen.

Kammergericht v. 20.1.2005 – 8 U 127/04 -, GE 2005, 180

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BGH: Betriebskostenabrechnung, Mieter muss rechnen!

  1. Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszah­lungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemä­ßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
  2. Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umla­geschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltli­cher Fehler und kein formeller Mangel der Ab­rechnung vor.
  3. Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.

BGH v. 17.11.2004 – VIII ZR 115/04 -‚ WuM 2005, 61; NZM 2005, 13; GE 2005, 50

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LG Berlin: Kein Anspruch auf Übersendung von Betriebskostenbelegen!

Der Mie­ter von preis­frei­em Wohn­raum in Ber­lin hat grund­sätz­lich kei­nen An­spruch ge­gen den Ber­li­ner Ver­mie­ter auf Zu­sen­dung von Be­leg­ko­pien der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung.

LG Ber­lin, Ur­teil vom 15.11.2004 – 67 S 165/04 – in WuM 2005, 49

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