1. Zu den formellen Anforderungen an eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
2. Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Heizung versorgt, können diese Gebäude durch die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden auch dann, wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird.
BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 371/04 – in NZM 2005, 737
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