KG Berlin: Mietspiegel-Balkone und Herde beim Mietspiegel

  1. Ein vierflammiger Gasherd ist jedenfalls in Berlin-West kein positi­ves Wohn­wertmerkmal, sondern der Normalzustand. Positiv wäre nur ein Elektroherd mit vier Platten und Backofen.
  2. Das Merkmal „Einfachfenster“ ist nicht auf reine Wohnräume be­schränkt, so dass die Verglasung von Küche und Bad mit Einfachfens­tern bereits für das Merkmal der Wohn­wertminderung einschlägig ist. Die Wohnwertminderung setzt nicht voraus, dass sämtli­che Räume Einfachfenster haben.
  3. Ein nicht existierender Balkon ist genauso negativ zu bewerten wie ein vorhandener, je­doch nicht nutzbarer Balkon.
  4. Ein nach Norden ausgerichteter, verglaster Balkon kann schon des­halb kein Wintergarten sein, weil es an dem Merkmal der Helligkeit fehlt.

Kammergericht v. 30.9.2004 8 U 54/03-‚ MM 04, 409 LS; GE 2004, 1392

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LG Berlin: Betriebskostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen unzulässig!

Leitsatz: Werden die Betriebskosten – ohne dass dies vertraglich vereinbart ist – nach Mit­eigentumsanteilen umgelegt, ist die Abrechnung auch dann formal unwirksam, wenn die Dif­ferenz zwischen Miteigentumsanteilen und Wohnfläche nur gering ist.

LG Berlin v. 27.9.2004 – 67 S 158/04 -, MM 04, 410 und GE 2005, 617

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BGH: Starre Renovierungsfristen unwirksam auch bei getrennten Klauseln

Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durch­führung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unange­messener Benachteiligung des Mieters un­wirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthal­ten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein in­nerer Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.Juni 2004 – VIII ZR 361/03 -).

BGH v. 22.9.2004 – VIII ZR 360/03 -, WM 04, 660; GE 04, 1450

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AG Charlottenburg: Abgewohnte Gasheizung als Härte bei Modernisierung

1. Baut der Mieter einer Ofenheizungswohnung mit Zustimmung des Vermieters eine Gasetagenheizung auf seine Kosten ein, gilt die Woh­nung für eine spätere Modernisierungsmaßnahme des Vermieters als Ofenheizungswohnung.

2. Investitionen des Mieters können nur dann als „Härte“ berücksichtigt werden und Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters verhindern, wenn sie noch nicht „abgewohnt“ sind.

3. Spätestens nach 15 Jahren ist von einem Abwohnen der Investitio­nen für den Einbau der Gasetagenheizung auszugehen.

AG Charlottenburg v. 7.9.2004 – 214 C 201/04 -, GE 05, 58 LG Berlin v. 19.10.2004 – 65 S 318/04 -, GE 05, 59

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LG Berlin: Modernisierung und Instandsetzung im Außenbereich

Modernisierung – zur Ankündigungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen, Modernisierung im Außenbereich
1. Eine Baumaßnahme [hier: Einrüstung], die sowohl der Instandsetzung als auch der Modernisierung dient, muss nach § 554 Abs. 3 BGB formell angekündigt werden.

2. Werden für die Ankündigung die gesetzliche Frist und die Baumaßnahmen nicht erläutert, kann der Mieter eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken.

3. Eine schon im Mietvertrag erteilte Zustimmungserklärung zu etwaigen Modernisierungsmaßnahmen ist unwirksam.

LG Berlin 63 T 71/04 vom 07.09.2004; GE 2004, 1233

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