BGH – Aufrechnung in die Insolvenz des Vermieters möglich

Die Aufrechnung des Mieters mit laufenden Mietforderungen des insolventen Vermieters bleibt nach § 95 Abs. 1 zulässig auch wegen solcher Forderungen, die erst nach Insolvenzeröffnung fällig geworden sind (hier: Betriebskostenguthaben aus Abrechnungen für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung).
BGH, Urteil vom 21.12.2006 -IX ZR 7/06- in NZM 2007, 162 und GE 2007, 288

OLG Stuttgart – Besucherverkehr mit Hartz IV-Abteilung als Minderungsgrund

Die Quantität und Qualität des Besucherverkehrs anderer Mieter des Gewerbeobjekts sowie die Aufhebung der Zugangskontrolle können den Mieter gewerblicher Räume unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zur Mietminderung wegen Sachmangels berechtigen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2006 -13 U 51/06- in NZM 2007, 163

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BGH – Klage im Urkundenprozess bei Mängeln

Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 – VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701).

BGH v. 20.12.2006 – VIII ZR 112/06 –

AG Schöneberg – Abflussprinzip, Wirtschaftlichkeitsgebot, Hauswart plus Service

1. Der Vermieter darf zumindest dann Betriebskosten nach dem so genannten Abflussprinzip bei der Betriebskostenabrechnung einstellen, wenn in den fraglichen Abrechnungszeiträumen kein Mieterwechsel stattgefunden hat.

2. Die Beschäftigung eines Hausreinigungsservices neben einem Hauswart verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die ortsüblichen Kosten für einen Hauswart dadurch nicht überschritten werden.

AG Schöneberg, Urteil vom 20.12.2006 – 5a C 166/06 in GE 2007, 301

AG Lichtenberg – Orientierungshilfe Mietspiegel 2005 (Müllstandsfläche, modernes Bad)

1. Für eine gestaltete Müllstandsfläche im Sinne der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2005 reicht es aus, dass die Fläche nicht naturbelassen, sondern zum Zwecke des Abstellens von Müllbehältern verändert wurde. Dies ist bereits bei einer gepflasterten Fläche der Fall.

2. Der neuzeitliche Standard für die Erfüllung des Sondermerkmals „modernes Bad“ im Sinne des Berliner Mietspiegels 2005 bezieht sich lediglich auf die insoweit genannten Ausstattungsmerkmale und nicht auf das Bad insgesamt. Über Putz liegende Heizungsrohre und die Art des Heizkörpers spielen dabei keine Rolle. Ebenso ist kein wandhängendes WC mit in die Wand eingelassenem Spülkasten erforderlich.

AG Lichtenberg, Urteil vom 14.12.2006 – 4 C 205/06 – in GE 2007, 299

OLG Düsseldorf – Wohnung und Garage, Schadensminderungspflicht des Mieters

  1. Ein einheitliches Mietverhältnis für Wohnung und Garage liegt jedenfalls dann vor, wenn der Mietvertrag für die Wohnung die Garage mit umfasst, kein gesonderter Mietvertrag geschlossen wurde und eine Vereinbarung der Parteien zur getrennten Vermietung nicht vorliegt. In einem solchen Fall ist das Mietverhältnis für die Garage nicht gesondert kündbar.
  2. Der Mieter ist nicht zur Einsparung von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, statt eines Rechtsanwalts außergerichtlich den Mieterverein oder die Verbraucherzentrale einzuschalten (eigene LS).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2006 -I-10 U 115/06- in GE 2007, 290

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