- Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel „der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen…“ enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
- Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 152/05 in WuM 2006, 308
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