Führt der Mieter nach Vertragsende im Vertrauen auf die Weisung des Vermieters ohne Kenntnis von der Unwirksamkeit der formularvertraglichen Abwälzung der Schönheitsreparaturpflicht die Renovierungsarbeiten aus, vorenthält er die Wohnung nicht und es steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Ersatz der an den ausführenden Handwerker gezahlten Geldbeträge zu.
LG Stuttgart v. 13.4.2000 – 16 S 154/99 -, WM 04, 665
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