Der Vermieter ist bei Fehlen einer ausdrücklichen entgegen stehenden Vereinbarung berechtigt, die Energieversorgung in Bezug auf die Kochmöglichkeit (den Herd der Wohnung auf Deutsch) von Gas auf Elektrizität umzustellen. Das Angebot eines Elektroherds stellt dann im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Überlassung einer Kochmöglichkeit kein aliud dar.
LG Berlin Urteil vom 01.08.2006 -63 S 68/06- in GE 2006, 1616