AG Charlottenburg: Zum Anspruch des Mieters auf Lärmfreiheit

Der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann nicht erwarten, dass Geräusche von außen nicht mehr wahrgenommen werden.

Anders ist es nur bei Baumängeln (Trittschallschutz) oder vermeidbarem Lärm, für den der Mieter beweispflichtig ist.

AG Charlottenburg, Urteil vom 25.11.2004 – 211 C 476/02; GE 2005, 1199

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LG Berlin – Gaszentralheizung statt Gasetagenheizung

1. Der Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung stellt eine Modernisierung dar, wenn eine Einsparung von durchschnittlich 9,2 % bezogen auf den Gesamtenergieverbrauch theoretisch festgestellt werden kann.

2. Der betroffene Mieter kann dabei nicht einwenden, sein konkreter Energieverbrauch liege niedriger. Denn es kommt auf den durchschnittlichen Energieverbrauch an.

LG Berlin Urteil vom 22. November 2004, -67 S 154/04- in MM 2005, 145

Die Umrüstung einer Gasetagenheizung auf Gaszentralheizung oder andere Formen der Zentralheizung wurde in der Vergangenheit immer deswegen als reine Instandsetzung angsehen, weil lediglich der Energieträger und/oder die Anlagentechnik ausgetauscht werde. Bei der Gasetagenheizung könne der Mieter aber seinen individuellen Verbrauch beeinflussen und heize daher günstiger als bei Zentralheizung.

Diese Rechtsprechung gibt die Zivilkammer 67. des LG Berlin jetzt auf: In einem Gutachten wurde eine (selbstverständlich abstrakte-) Energieeinsparung von 9,2 % der Gaszentralheizung gegenüber der Gasetagenheizung ermittelt. Das reichte der Kammer aus.

Die Ent­scheidung lässt au­ßer Acht, dass bei ei­ner Gas­e­ta­gen­hei­zung der Ener­gie­ver­brauch in­di­vi­du­ell ge­steu­ert und da­her in be­son­de­rem Ma­ße zu spar­sa­mer Ver­wen­dung von Pri­mär­ener­gie mo­ti­viert wird. Fragl­ich er­scheint auch, ob die le­dig­lich ge­ring­fü­gi­ge Ener­gie­ein­spa­rung von rech­ne­risch 9,2 % ei­ne nach­hal­ti­ge Wert­ver­bes­se­rung dar­stellt. Viel­mehr dürf­ten der­ar­tig ge­rin­ge Schwan­kun­gen und Un­ter­schie­de auf der Ba­sis rein theo­re­ti­scher An­nah­men kei­ne si­chere Prog­no­se über den Ener­gie­ver­brauch er­mög­li­chen.

BGH: Betriebskostenabrechnung, Mieter muss rechnen!

  1. Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszah­lungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemä­ßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
  2. Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umla­geschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltli­cher Fehler und kein formeller Mangel der Ab­rechnung vor.
  3. Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.

BGH v. 17.11.2004 – VIII ZR 115/04 -‚ WuM 2005, 61; NZM 2005, 13; GE 2005, 50

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LG Berlin: Kein Anspruch auf Übersendung von Betriebskostenbelegen!

Der Mie­ter von preis­frei­em Wohn­raum in Ber­lin hat grund­sätz­lich kei­nen An­spruch ge­gen den Ber­li­ner Ver­mie­ter auf Zu­sen­dung von Be­leg­ko­pien der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung.

LG Ber­lin, Ur­teil vom 15.11.2004 – 67 S 165/04 – in WuM 2005, 49

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BGH: Keine Anpassung von Gewerbestaffelmiete, Wegfall der Geschäftsgrundlage

BGH zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ bei verfehlter Umsatzerwartung (Gewerbemiete).
Zur Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnisseen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 – XII ZR 8/00 -, NJW 00, 2384, 2385; GE 02, 1056).

BGH v. 27.10.2004 – XII ZR 175/02 -, NZM 05, 63

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BGH – Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Im Falle der Vermietung einer unrenovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe des Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung vertraglich ausgeschlossen ist.

BGH vom 20.10.2004 VIII ZR 378/03 in GE 2005, 51

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BGH: Quotenklausel auch ohne Erwähnung der Eigenleistung wirksam

Folgende Klausel verstößt nicht gegen AGB-Recht, insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass der durch das vom Vermieter ausgewählte Malerfachgeschäft zu erstellende Kostenvor­anschlag ohne weiteres verbindlich und jeglicher Nachprüfung durch das Gericht entzogen sein sollte. Auch schließt die Klausel nicht die Möglichkeit einer kostengüns­tigen Endreno­vierung in Eigenarbeit des Mieters aus:

„Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsre­paraturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gemäß § 4 Nr. 6 die Schönheitsreparaturen trägt, verpflich­tet, die Kosten für die Schön­heitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsre­paraturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Der Vermieter kann im übrigen bei übermä­ßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen.“

BGH v. 6.10.2004 – VIII ZR 215/03 -, WM 04, 663; GE 04, 1452

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BGH: technische Standards im Altbau

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel auf­weist, ist in erster Linie die von den Mietvertragparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter techni­scher Normen maßgebend.
Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen vor, die zu Lärmim­missionen führen können, so kann der Mieter erwarten, dass Lärm-schutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.
Wird ein älteres Wohnhaus nachträglich um ein weiteres Wohnge­schoss aufgestockt, so entsteht an der Mietwohnung, die vor der Auf­stockung im obersten Wohngeschoss gelegen war, ein Mangel, wenn die Trittschalldämmung der darüber errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN­Normen an normalen Trittschallschutz genügt. Die Einhaltung der An­forderungen an erhöhten Trittschallschutz kann der Mieter nur dann verlangen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart ist.

BGH v. 6.10.2004 – VIII ZR 355/03 -‚ WM 2004, 715; GE 2004, 1586; NZM 2005, 60

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KG Berlin: Mietspiegel-Balkone und Herde beim Mietspiegel

  1. Ein vierflammiger Gasherd ist jedenfalls in Berlin-West kein positi­ves Wohn­wertmerkmal, sondern der Normalzustand. Positiv wäre nur ein Elektroherd mit vier Platten und Backofen.
  2. Das Merkmal „Einfachfenster“ ist nicht auf reine Wohnräume be­schränkt, so dass die Verglasung von Küche und Bad mit Einfachfens­tern bereits für das Merkmal der Wohn­wertminderung einschlägig ist. Die Wohnwertminderung setzt nicht voraus, dass sämtli­che Räume Einfachfenster haben.
  3. Ein nicht existierender Balkon ist genauso negativ zu bewerten wie ein vorhandener, je­doch nicht nutzbarer Balkon.
  4. Ein nach Norden ausgerichteter, verglaster Balkon kann schon des­halb kein Wintergarten sein, weil es an dem Merkmal der Helligkeit fehlt.

Kammergericht v. 30.9.2004 8 U 54/03-‚ MM 04, 409 LS; GE 2004, 1392

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LG Berlin: Betriebskostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen unzulässig!

Leitsatz: Werden die Betriebskosten – ohne dass dies vertraglich vereinbart ist – nach Mit­eigentumsanteilen umgelegt, ist die Abrechnung auch dann formal unwirksam, wenn die Dif­ferenz zwischen Miteigentumsanteilen und Wohnfläche nur gering ist.

LG Berlin v. 27.9.2004 – 67 S 158/04 -, MM 04, 410 und GE 2005, 617

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